Verzugszins vs Verzugsschaden

Der Gläubiger hat das Recht, einem Schuldner, der sich mit der Bezahlung einer (berechtigten) Forderung in Verzug befindet, einen Verzugszins von 5% pro Jahr zu berechnen. Oft ist es jedoch so, dass Gläubiger – vor allem im Geschäftsverkehr – einen höheren Verzugszins bzw. einen Verzugsschaden in Rechnung stellen. Dieser besteht häufig aus Mahnspesen und anderen Gebühren. Erlaubt ist dies jedoch nur, wenn der Schuldner diesem Verzugsschaden vertraglich zugestimmt hat (meist über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, AGB) oder wenn der Gläubiger durch den Zahlungsverzug tatsächlich einen zusätzlichen, konkret bestimmbaren, finanziellen Schaden erlitten hat. Meist ist dies nicht der Fall.

Sofern es also dem Gläubiger nicht gelingt, seinen Mehr-Schaden tatsächlich zu belegen, ist der Verzugsschaden nicht geschuldet, sondern nur der Verzugszins. Sofern dem Schuldner ein Verzugsschaden in Rechnung gestellt wird, sollte dieser dem Gläubiger so rasch als möglich mitteilen, dass er den Verzugsschaden nicht bezahlen wird (der Rest, also die Forderung sowie der Verzugszins, sollte ebenfalls so rasch als möglich bezahlt werden, wenn die Forderung zu Recht besteht).

Betreibt der Gläubiger den Schuldner, sollte der Schuldner betreffend den Verzugsschaden einen Teil-Rechtsvorschlag erheben. Kann der Gläubiger keinen zusätzlichen, konkret bestimmbaren, finanziellen Schaden belegen, wird er mit dem Verzugsschaden nicht durchdringen.