Neue Möglichkeiten für zu Unrecht Betriebene
Es ist sehr einfach, in der Schweiz eine Betreibung einzuleiten. Man benötigt dazu keine Beweise bzw. Belege. Es muss lediglich das Betreibungsbegehren ausgefüllt, auf diesem ein Grund angegeben und das Begehren an das zuständige Betreibungsamt verschickt werden. Auch die Kosten für eine Betreibung sind relativ gering (für eine Forderung von CHF 10’000.00 betragen die Kosten ca. CHF 75.00). Dies hat zur Folge, dass Betreibungen manchmal nicht zur Durchsetzung einer Forderung, sondern aus Rache oder Schikane etc. eingeleitet werden.
Neu sieht das Schweizerische Recht seit dem Jahr 2019 vor, dass zu Unrecht Betriebene ein Gesuch stellen können, mittels dem eine bestimmte Betreibung im Betreibungsregister der betriebenen Person nicht mehr erwähnt wird. Konkret muss der zu Unrecht Betriebene unbedingt (innert zehn Tagen) Rechtsvorschlag erheben. Dann muss er frühestens nach drei Monaten ab der Zustellung des Zahlungsbefehls ein «Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte» an das zuständige Betreibungsamt richten. Das Betreibungsamt fordert den Gläubiger dann auf, innert 20 Tagen den Nachweis zu erbringen, dass er gerichtliche Schritte zur Aufhebung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. Dies gelingt dem Gläubiger nur, wenn er nachweisen kann, dass er ein Rechtsöffnungsgesuch oder eine Anerkennungsklage eingereicht hat. Dieses Gesuch kostet CHF 40.00.
Sofern der Gläubiger den Nachweis nicht erbringt, heisst das Betreibungsamt das Gesuch gut. Die Betreibung erscheint dann nicht mehr im Betreibungsregisterauszug des zu Unrecht Betriebenen, eine eigentliche Löschung findet jedoch nicht statt. Reicht der Gläubiger später Klage ein, erscheint die Betreibung wieder im Betreibungsregisterauszug.